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   BVerfG, 11.01.2008 - 2 BvR 764/07   

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https://dejure.org/2008,4260
BVerfG, 11.01.2008 - 2 BvR 764/07 (https://dejure.org/2008,4260)
BVerfG, Entscheidung vom 11.01.2008 - 2 BvR 764/07 (https://dejure.org/2008,4260)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Januar 2008 - 2 BvR 764/07 (https://dejure.org/2008,4260)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Grundrechtsverletzung durch Anrechnung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge im sog Zeit-Zeit-Verhältnis innerhalb des § 55 Abs 4 S 1 S 1 Alt 1 BeamtVG - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität bei Ablehnung der Berufungszulassung mangels ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Berechnung des anrechnungsfreien Teils einer Rente aus einer freiwilligen Weiterversicherung nach dem so genannten Zeit-Zeit-Verhältnis; Berechnung des anrechenbaren Rentenanteils nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis als Verstoß gegen die ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 33 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Ruhens der Beamtenversorgung im Hinblick auf eine Rente aus einer freiwilligen Weiterversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 13, 181
  • NVwZ-RR 2008, 333
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2008 - 2 BvR 764/07
    Auch die Beschwerdeschrift verhält sich in keiner Weise zu dieser, in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von Pauschalierungen und Typisierungen im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts zentralen Frage (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 76, 256 ; 103, 310 ; 110, 353 ; stRspr).

    Die sich bei Abgrenzungsfragen ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen in gewissen Grenzen (vgl. BVerfGE 103, 310 ) hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 103, 310 ; 110, 353 jeweils m.w.N.; stRspr).

    Es gelten insoweit dieselben Maßstäbe wie im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 76, 256 ).

  • BAG, 22.03.1988 - 3 AZR 97/85

    Berechnung der Versorgungshöchstgrenze beim Zusammentreffen von Ruhestandsbezügen

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2008 - 2 BvR 764/07
    Die Berechnung des nicht anrechenbaren Rententeils nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis dient der Verwaltungsvereinfachung in Fällen, in denen sich eine Rente nicht nach Werteinheiten oder nach Entgeltpunkten berechnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1993 - 2 C 33/91 - BAG, Urteil vom 22. März 1988 - 3 AZR 97/85 -, beide juris).

    Denn in aller Regel wird der Versorgungsberechtigte im Rahmen einer freiwilligen Weiterversicherung geringere Beiträge leisten, als während der Zeit der Pflichtversicherung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1993 - 2 C 33/91 - BAG, Urteil vom 22. März 1988 - 3 AZR 97/85 -, beide juris).

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2008 - 2 BvR 764/07
    Auch die Beschwerdeschrift verhält sich in keiner Weise zu dieser, in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von Pauschalierungen und Typisierungen im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts zentralen Frage (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 76, 256 ; 103, 310 ; 110, 353 ; stRspr).

    Die sich bei Abgrenzungsfragen ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen in gewissen Grenzen (vgl. BVerfGE 103, 310 ) hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 103, 310 ; 110, 353 jeweils m.w.N.; stRspr).

  • BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02

    Zur Neugestaltung der Besoldungstabellen

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2008 - 2 BvR 764/07
    Auch die Beschwerdeschrift verhält sich in keiner Weise zu dieser, in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von Pauschalierungen und Typisierungen im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts zentralen Frage (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 76, 256 ; 103, 310 ; 110, 353 ; stRspr).

    Die sich bei Abgrenzungsfragen ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen in gewissen Grenzen (vgl. BVerfGE 103, 310 ) hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 103, 310 ; 110, 353 jeweils m.w.N.; stRspr).

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2008 - 2 BvR 764/07
    Der Subsidiaritätsgrundsatz soll vor allem sicherstellen, dass dem Bundesverfassungsgericht durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte vermittelt werden (vgl. BVerfGE 86, 15 ; 114, 258 ).

    aa) Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit, innerhalb derer er das Besoldungs- und Versorgungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf (vgl. BVerfGE 114, 258 m.w.N.).

  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2008 - 2 BvR 764/07
    Bei solchen Ansprüchen geht Art. 33 Abs. 5 GG der Bestimmung des Art. 14 GG als lex specialis vor (vgl. BVerfGE 38, 1 ; 52, 303 ).
  • BVerfG, 27.06.1974 - 2 BvR 429/72

    Richteramtsbezeichnungen

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2008 - 2 BvR 764/07
    Bei solchen Ansprüchen geht Art. 33 Abs. 5 GG der Bestimmung des Art. 14 GG als lex specialis vor (vgl. BVerfGE 38, 1 ; 52, 303 ).
  • OLG Stuttgart, 31.03.2004 - 4 U 216/03

    Staatshaftung: Haftung des Landes für falsche Auskunft über Versorgungsbezüge

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2008 - 2 BvR 764/07
    Der Beschwerdeführer kann aufgrund der Auskunft allenfalls Schadensersatzansprüche gegen das Land geltend machen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2004 - 4 U 216/03 -, juris).
  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2008 - 2 BvR 764/07
    Der Beschwerdeführer hat seine Vortragsobliegenheiten im Berufungszulassungsverfahren nicht ordnungsgemäß wahrgenommen, so dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg seinen Antrag auf Zulassung der Berufung schon wegen Nichterfüllung der Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO abgelehnt hat (vgl. BVerfGE 95, 96 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. März 2001 - 2 BvR 567/99 - Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Februar 2001 - 2 BvR 1794/99 -, beide juris).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 11.01.2008 - 2 BvR 764/07
    Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

  • BVerfG, 06.10.1983 - 2 BvL 22/80

    Verfassungsmäßigkeit der Techniker-Zulage für Soldaten

  • BVerfG, 07.02.2001 - 2 BvR 1794/99

    Mangelns Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen ein

  • BVerfG, 14.03.2001 - 2 BvR 567/99

    Aus Subsidiaritätsgründen unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

  • BVerfG, 21.09.2018 - 2 BvR 1649/17

    Versagung von Lockerungen und Langzeitbesuchen im Strafvollzug

    Zum einen hat das Landgericht die Zulässigkeitsanforderungen aus den vom Oberlandesgericht dargelegten Gründen überspannt, indem es den Antrag des Beschwerdeführers nicht hinreichend am Rechtsschutzziel orientiert ausgelegt hat, so dass die vom Fachgericht angenommene Unzulässigkeit dem Beschwerdeführer schon deswegen nicht entgegengehalten werden kann (vgl. BVerfGK 13, 181 ; 16, 409 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Januar 2014 - 1 BvR 1126/11 -, juris, Rn. 11, 18; Henke, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 90 Rn. 168).

    Auch in diesen Fällen kann die Unzulässigkeit des fachgerichtlichen Rechtsbehelfs dem Beschwerdeführer nicht als Grund für die Unzulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde entgegengehalten werden, weil insoweit das mit dem Gebot der Rechtswegerschöpfung verfolgte Ziel - dem Bundesverfassungsgericht durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial zu verschaffen und ihm die Fall- und Rechtsanschauung der Gerichte zu vermitteln - in der Regel erreicht ist (vgl. BVerfGK 13, 181 ; 13, 409 ; 19, 157 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2013 - 2 BvR 2784/12 -, juris, Rn. 19; Henke, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 90 Rn. 168).

  • BVerfG, 20.04.2017 - 2 BvR 1754/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die gerichtliche Kontrolle einer

    Wenn das Fachgericht die betreffenden Zulässigkeitsanforderungen in verfassungswidriger Weise - etwa unter Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes oder das Willkürverbot - überspannt hat, kann die vom Fachgericht angenommene Unzulässigkeit einem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden (vgl. BVerfGK 13, 181 ; 16, 409 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Januar 2014 - 1 BvR 1126/11 -, juris, Rn. 11, 18; Henke, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf (Hrsg.), BVerfGG, 2015, § 90 Rn. 168).

    Denn in diesem Fall hat der Rechtsbehelf das mit dem Gebot der Rechtswegerschöpfung verfolgte Ziel - dem Bundesverfassungsgericht durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial zu verschaffen und ihm die Fall- und Rechtsanschauung der Gerichte zu vermitteln (vgl. BVerfGE 86, 15 ; 114, 258 ) - in der Regel erreicht (vgl. BVerfGK 13, 181 ; 13, 409 ; 19, 157 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2013 - 2 BvR 2784/12 -, juris, Rn. 19; Henke, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf (Hrsg.), BVerfGG, 2015, § 90 Rn. 168).

  • BVerfG, 07.02.2023 - 2 BvR 1057/22

    Verwaltungsgerichtliche Feststellung der Klagerücknahmefiktion wegen

    In einem solchen Fall kann die Unzulässigkeit des fachgerichtlichen Rechtsbehelfs dem Beschwerdeführer nicht als Grund für die Unzulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde entgegengehalten werden, weil insoweit das mit dem Gebot der Rechtswegerschöpfung verfolgte Ziel - dem Bundesverfassungsgericht durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial zu verschaffen und ihm die Fall- und Rechtsanschauung der Gerichte zu vermitteln - in der Regel erreicht ist (vgl. BVerfGK 13, 181 ; 13, 409 ; 19, 157 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 -, Rn. 23; vgl. dazu auch Henke, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 90 Rn. 169).
  • BVerfG, 20.04.2017 - 2 BvR 1900/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die gerichtliche Kontrolle einer

    Wenn das Fachgericht die betreffenden Zulässigkeitsanforderungen in verfassungswidriger Weise - etwa unter Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes oder das Willkürverbot - überspannt hat, kann die vom Fachgericht angenommene Unzulässigkeit einem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden (vgl. BVerfGK 13, 181 ; 16, 409 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Januar 2014 - 1 BvR 1126/11 -, juris, Rn. 11, 18; Henke, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf (Hrsg.), BVerfGG, 2015, § 90 Rn. 168).

    Denn in diesem Fall hat der Rechtsbehelf das mit dem Gebot der Rechtswegerschöpfung verfolgte Ziel - dem Bundesverfassungsgericht durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial zu verschaffen und ihm die Fall- und Rechtsanschauung der Gerichte zu vermitteln (vgl. BVerfGE 86, 15 ; 114, 258 ) - in der Regel erreicht (vgl. BVerfGK 13, 181 ; 13, 409 ; 19, 157 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2013 - 2 BvR 2784/12 -, juris, Rn. 19; Henke, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf (Hrsg.), BVerfGG, 2015, § 90 Rn. 168).

  • VerfG Brandenburg, 20.10.2017 - VfGBbg 16/17

    Verfassungsbeschwerde begründet; Kostenfestsetzung; Erinnerung; Anhörungsrüge;

    Bleibt ein Rechtsbehelf, durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß hätte ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos, ist die Verfassungsbeschwerde in der Regel unzulässig (vgl. BVerfGK 13, 181, 184 f; 16, 409; BVerfG NJW-RR 2010, 1215).
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 11/19

    Erfolglose Klage eines Universitätsprofessors gegen die Anrechnung seines

    Solche sich hieraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen aber in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung - wie hier - ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 18; vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, juris, Rn. 42; vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris, Rn. 44 und vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, juris, Rn. 85; Nichtannahmebeschluss vom 11. Januar 2008 - 2 BvR 764/07 -, juris, Rn. 21).
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 2 LB 10/19

    Erfolglose Klage eines Fachhochschulprofessors gegen die Anrechnung der Erhöhung

    Solche sich hieraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen aber in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung - wie hier - ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 18; vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, juris, Rn. 42; vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris, Rn. 44 und vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, juris, Rn. 85; Nichtannahmebeschluss vom 11. Januar 2008 - 2 BvR 764/07 -, juris, Rn. 21).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2017 - 10 N 6.13

    Erweiterung eines Lebensmittel-Discount-Marktes zu einem großflächigen

    Zum einen setzt sie sich damit entgegen den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht mit den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander; insbesondere eine Verweisung auf erstinstanzlichen Vortrag genügt dafür nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2008 - 2 BvR 764/07 -, juris, Rn. 13, und Rudisile, NVwZ 2012, 1425, 1429).
  • VerfG Brandenburg, 20.10.2017 - VfGBbg 35/16

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Subsidiarität; Anhörungsrüge; Verfristung der

    Bleibt ein Rechtsbehelf, durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß hätte ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos, ist die Verfassungsbeschwerde in der Regel unzulässig (vgl. BVerfGK 13, 181, 184 f; 16, 409; BVerfG NJW-RR 2010, 1215).
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